Die Frage stellt sich in fast jedem Einführungsprojekt, meist bevor das erste System produktiv geht: Gibt es ein KI-Gesetz in der Schweiz, an das wir uns halten müssen? Die Antwort ist kurz. Ein übergreifendes Schweizer KI-Gesetz existiert nicht. Das Bundesamt für Justiz hält auf seiner Themenseite fest, dass es in der Schweiz aktuell keine spezifische Gesetzgebung zur KI gibt. Bundeskanzlei und BAKOM formulieren es gleich: keine übergreifende Gesetzgebung spezifisch zu KI, Anpassungen erfolgen wo nötig in den einzelnen Sektoren.
Daraus folgt nicht, dass für KI-Vorhaben kein Recht gilt. Es folgt nur, dass es kein eigenes Recht für KI gibt.
Was heute bindend ist
Bindend ist das geltende Recht. Datenschutzrecht, Lauterkeitsrecht, Urheberrecht und das jeweilige Sektorrecht gelten unverändert, auch wenn eine Entscheidung von einem Modell vorbereitet wird statt von einem Mitarbeitenden. Es gibt keine Ausnahme für Systeme, die als Pilot deklariert sind.
Dazu kommen Aufsichtsvorgaben für regulierte Branchen. Die FINMA hat am 18. Dezember 2024 die Aufsichtsmitteilung 08/2024 «Governance und Risikomanagement beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz» veröffentlicht. Sie richtet sich an die von der FINMA Beaufsichtigten. Für alle übrigen Unternehmen begründet sie keine Pflichten.
In der Gegenrichtung gilt: KI-spezifische Pflichten, wie sie aus dem EU-Recht bekannt sind, bestehen in der Schweiz heute nicht. Es gibt keine gesetzlichen Risikoklassen, keine Konformitätsbewertung, keine Registrierungspflicht und keine gesetzliche Pflicht zu KI-Kompetenzschulungen. Was darüber hinaus an Erwartungen im Umlauf ist, stammt aus Selbstregulierung, Branchendialogen oder dem Recht anderer Jurisdiktionen.
Welchen Regulierungsansatz der Bundesrat beschlossen hat
Am 12. Februar 2025 hat der Bundesrat den Ansatz festgelegt. Die KI-Konvention des Europarats wird ins Schweizer Recht übernommen. Die dafür nötigen Gesetzesanpassungen sollen möglichst sektorbezogen ausfallen. Eine allgemeine, sektorübergreifende Regulierung beschränkt sich auf zentrale, grundrechtsrelevante Bereiche wie den Datenschutz.
Das EJPD erhielt den Auftrag, eine Vernehmlassungsvorlage für neue Regeln zur Nutzung von KI zu erarbeiten. Inhaltlich genannt sind Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht. Parallel dazu soll das UVEK rechtlich nicht verbindliche Massnahmen vorschlagen, etwa Branchenlösungen und Selbstverpflichtungserklärungen. Die Regulierungsarbeiten in einzelnen Bereichen wie Gesundheitswesen oder Verkehr laufen daneben weiter.
Zu erwarten ist damit kein einzelnes Schweizer KI-Gesetz, das alles regelt, sondern Änderungen an mehreren bestehenden Erlassen.
Was seit der Unterzeichnung der Europaratskonvention passiert ist
Bundesrat Albert Rösti hat die Konvention des Europarats über Künstliche Intelligenz und Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit am 27. März 2025 in Strassburg für die Schweiz unterzeichnet. Die Konvention ist nach Darstellung des Europarats der weltweit erste völkerrechtlich verbindliche Vertrag in diesem Bereich und wurde am 5. September 2024 zur Unterzeichnung aufgelegt.
Unterzeichnet ist nicht ratifiziert. Für Unternehmen ergeben sich aus der Unterschrift keine unmittelbar anwendbaren Pflichten. Wirksam wird die Konvention erst über das nationale Gesetzesprojekt.
Die Arbeiten dazu laufen beim Bundesamt für Justiz, zusammen mit BAKOM, der Direktion für Völkerrecht und weiteren Bundesstellen. Das BJ hat eine Begleitgruppe aus internen und externen Fachleuten eingesetzt und am 27. Oktober 2025 eine partizipative Arbeitstagung mit rund 60 Vertreterinnen und Vertretern verschiedener Interessengruppen durchgeführt. An seiner Sitzung vom 28. Oktober 2026 nahm der Bundesrat den Zwischenstand zur Kenntnis, darunter den BAKOM-Bericht «Sektorielle Massnahmen zur Regulierung von künstlicher Intelligenz» und eine «Handreichung für einen KI-Kodex» mit Textvorschlägen zu zehn Themen in drei Detailgraden für Verbände und Unternehmen. Das BAKOM soll bis Ende März 2028 einen verwaltungsinternen Wissensaustausch zu den Selbstregulierungsaktivitäten der Branchen aufbauen und die Handreichung weiterentwickeln. Einzelne Ämter führen bereits Branchendialoge, etwa das Bundesamt für Kultur mit dem «KI-Dialog Kultur» seit November 2025.
Wann die Vernehmlassung kommt
Der ursprüngliche Auftrag lautete auf eine Vernehmlassungsvorlage bis Ende 2026; so steht es bei Abruf am 27. Oktober 2026 weiterhin auf den Seiten von BJ, Bundeskanzlei und BAKOM. Die Berichterstattung zur Bundesratssitzung vom 28. Oktober 2026 nennt für die Eröffnung der Vernehmlassung dagegen den Frühling 2027.
Getrennt davon läuft ein zweites Projekt. Nach Annahme der Motion 24.4596 Gössi erarbeitet das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum eine sektorielle Regelung von KI im Urheberrecht. Der Entwurf geht zunächst an den Bundesrat, der über die Eröffnung der Vernehmlassung entscheidet. Nach einem Vortrag einer IGE-Mitarbeiterin vom 26. Oktober 2026 beruht das Projekt auf drei Säulen: klare ausschliessliche Rechte, erweiterte Kollektivlizenzen und mehr Transparenz. Genannt werden zudem ein Vergütungsanspruch gegenüber ausländischen KI-Anbietern und eine Beweislastumkehr zugunsten der Rechteinhaber; eine öffentliche Vernehmlassung könnte im Frühling 2027 stattfinden. Wer Modelle mit fremden Inhalten trainiert oder trainieren lässt, sollte diese Vorlage im Blick behalten. Sie ist nicht Teil des Konventionsprojekts des BJ.
Gilt der EU AI Act für Schweizer Unternehmen?
Die EU-KI-Verordnung ist am 1. August 2024 in Kraft getreten. Ob sie ein Schweizer Unternehmen erfasst, richtet sich nach ihrem eigenen Anwendungsbereich und nicht nach dem Schweizer Recht; die Einordnung ist am Verordnungstext vorzunehmen. Mit der Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 haben Europäisches Parlament und Rat den AI Act im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung geändert. Was sich dadurch ändert und was unverändert gilt, ordnen wir in EU AI Act: Verschoben ist nicht aufgehoben ein. Viele im Netz auffindbare Fristenübersichten stammen aus der Zeit vor dem Schlusstext und sind überholt.
Dürfen wir unsere KI-Vorhaben weiterführen?
Ja. Das Fehlen eines KI-Gesetzes ist weder ein Grund zu warten noch ein Freipass. Die sinnvolle Frage lautet nicht, ob ein Vorhaben erlaubt ist, sondern ob das Unternehmen später belegen kann, was es getan hat.
Unabhängig vom Gesetzgebungsstand sollte ein Unternehmen über drei Punkte Auskunft geben können:
- welche KI-Systeme im Einsatz sind und wer fachlich dafür verantwortlich ist,
- welche Daten und welche Entscheidungen jedes System berührt,
- wie die Qualität vor dem Produktivgang geprüft wurde.
Wer diese Grundlagen hat, kann eine Vernehmlassungsvorlage lesen und in überschaubarer Zeit abschätzen, was sie für das eigene Haus bedeutet. Wie sich das ohne Bremswirkung auf laufende Projekte aufsetzen lässt, beschreiben wir in KI verantwortungsvoll einführen; die Abgrenzung zwischen Pflicht und Erwartung ziehen wir in der Artificial Intelligence Advisory mit unseren Kunden.
Für den Verwaltungsrat bleibt eine Terminfrage: Wer von der Vorlage betroffen sein wird, sollte die Vernehmlassung verfolgen, sobald sie eröffnet ist, und nicht erst, wenn sie entschieden ist.